Zum 1. Januar 2025 werden Änderungen im Strom- und Energiesteuergesetz in Kraft treten. In diesem Blickpunkt möchten wir auf einen nicht abschließenden Teil dieser Änderungen hinweisen, die aus unserer Sicht relevant sind.
Diese Änderungen betreffen einerseits die Rollen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Stromerzeuger (Entlastungstatbestände) und andererseits als Versorgungsunternehmen (Steuerschuldner). Der Betrieb von Stromspeichern oder Ladepunkten soll in Zukunft nicht mehr den (eingeschränkten) Versorgerstatus begründen. Daneben sind zukünftig in diesen Rollen sowohl verfahrensrechtliche als auch materielle Aspekte neu umzusetzen.
In Hinblick auf verfahrensrechtliche Änderungen will der Gesetzgeber den Bürokratieabbau voranbringen. Daneben wurden Anpassungen an EU-Regelungen und andere Rechtsvorschriften vorgenommen.
Im materiellen Bereich werden aufgrund ausgelaufener Regelungen Anpassungen vorgenommen. Bisher nicht eindeutige bzw. nicht praxisnahe Sachverhalte werden klargestellt. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Stromspeichern und Ladepunkten, bei denen sich Vereinfachungen erkennen lassen.
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