War Ihre Kommune mit den Jahresabschlüssen im Rückstand, konnten Sie sich lange darauf verlassen, dass es hauptsächlich bei Mahnungen durch die Aufsicht bleibt. Das ändert sich. In mehreren Bundesländern ist die Haushaltsgenehmigung inzwischen gesetzlich an den Stand der Jahresabschlüsse gekoppelt, teils mit Wirkung erst ab dem Haushaltsjahr 2028. (Stand: 29.09.2026) Dieser Beitrag ist ein Überblick anhand ausgewählter Bundesländer. Ob und wie eine Haushaltsgenehmigung im Einzelfall an offene Abschlüsse gekoppelt ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Wo es früher bei Kritik durch die Kommunalaufsicht ohne Sanktion blieb, sehen mehrere Landesgesetze inzwischen eine verbindliche Konsequenz vor: Ohne Jahresabschluss keine Haushaltsgenehmigung. Nehmen wir zum Beispiel das Saarland. Hier fehlten Ende 2018 bei 22 von 52 Kommunen die Abschlüsse für 2017, teils mit sechs oder sieben Jahren Rückstau. Die Kommunalaufsicht kritisierte diesen Zustand, griff aber nicht wirksam ein.
Die Haushaltsgenehmigung hängt damit nicht mehr allein vom Ermessen der Aufsicht ab.
Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Länder das umsetzen:
Ab der Haushaltssatzung 2025 stellt die Kommunalaufsicht notwendige Entscheidungen zurück, bis der prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres dem Rechnungsprüfungsamt übergeben wurde. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile dürfen erst dann bekannt gemacht werden (§ 102 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, KVG LSA). Bis dahin befindet sich die Kommune in der vorläufigen Haushaltsführung.
Das Bundesland reagiert damit auf einen seit Jahren bestehenden Rückstand. Nach dem Kommunalbericht 2024 des Landesrechnungshofs fehlten zum 31.12.2024 noch 730 von 2.724 aufzustellenden Jahresabschlüssen, das sind 27 Prozent.
Die Wirkung ist allerdings vorerst abgeschwächt. Mit Runderlass vom 18.09.2024 hat das Innenministerium Kommunen, die allein wegen fehlender Abschlüsse in der vorläufigen Haushaltsführung sind, bis zum 31.12.2028 weitreichende Erleichterungen eingeräumt, etwa bei freiwilligen Leistungen, neuen Investitionen und Kreditaufnahmen. Der Landesrechnungshof kritisiert diesen Erlass in seinem Kommunalbericht 2024 deutlich.
Nach § 69 Abs. 6 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) müssen beginnend mit der Haushaltssatzung 2028 vor der Genehmigung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr muss beschlossen sein, und der aufgestellte Jahresabschluss für das vorvergangene Haushaltsjahr ist der Kommunalaufsicht und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. Für die Haushaltssatzung 2028 bedeutet das einen beschlossenen Jahresabschluss 2025 und einen aufgestellten Jahresabschluss 2026. Ursprünglich sollte die Regelung früher greifen, der Start wurde mit Gesetz vom 18.12.2025 verschoben. Für 2028 und 2029 gelten Übergangsvorschriften (§ 142 Abs. 11 BbgKVerf).
Die eigentliche Schärfe: Enthält eine Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile, darf sie erst unter denselben Voraussetzungen öffentlich bekannt gemacht werden.
Hier ändern sich die Regelungen in zwei Schritten, geregelt im Niedersächsischen Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG). Als besondere Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2025 galt eine Zeitplanpflicht für Kommunen, die bei Beschluss ihrer Haushaltssatzung 2025 die Beschlüsse über Jahresabschluss und Entlastung mindestens für 2020 bis 2022 noch nicht gefasst hatten. Das Rechnungsprüfungsamt war an der Erstellung dieses Zeitplanes zu beteiligen.
Ab den Haushaltsjahren 2028 bis 2031 darf eine Satzung erst vorgelegt werden, wenn die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung für das jeweils vier Jahre vorher liegende Haushaltsjahr gefasst sind. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann allerdings Ausnahmen zulassen.
Damit wird die Satzung nicht verkündet und tritt nicht in Kraft. Die Kommune landet in der vorläufigen Haushaltsführung, mit allen Einschränkungen, die ein Abschlussrückstand in dieser Phase mit sich bringt.
Der Landkreistag kritisiert, dass eine so automatisch wirkende Regelung keinen Anreiz bietet, näher an die Gegenwart heranzurücken, und lässt damit den beabsichtigten Beschleunigungsdruck missen. Die Wirkung ist mit ihrer starren Mechanik zu vorhersehbar. Eine Aufsicht, die im Einzelfall eine Satzung zurückweisen kann, hätte dagegen mehr Spielraum und würde die Kommune ermutigen, Satzungen zeitnäher einzureichen.
Im Vergleich zeigt sich, dass sich die Wirkung mit der Nähe zum aktuellen Haushaltsjahr vergrößert. Wer sich an der mildesten Frist orientiert, verschiebt das Problem. Die Abläufe und Abschlüsse auf die gesetzliche Mindestanforderung zu optimieren, ist auch insofern riskant, als dass Fristen später nachgeschärft werden können.
Prüfen Sie, welche Abschlüsse fehlen und welche Frist im eigenen Bundesland gilt. Ein Zeitplan, wie ihn Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2025 verlangt hat, ist in jedem Fall ein geeignetes Instrument und sollte mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt werden.
Planen Sie vom Ende her: Welcher Abschluss wird wann für welche Haushaltssatzung gebraucht?
Siehe auch „Abschlussstau aufholen: wie überfällige Jahresabschlüsse mit externer Unterstützung aufgearbeitet werden“.
Ein ausschließlich auf dem Papier existierender Zeitplan hilft keiner Kommune weiter, das zeigt gerade die Kritik am niedersächsischen Modell. Die GPP Treuhand unterstützt Sie dabei, einen Zeitplan zu erstellen, der auch eingehalten werden kann: mit realistischer Priorisierung, in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt und mit Blick auf die Frist, die für Ihr Bundesland tatsächlich gilt.